Geschröpfte Berufspendler

Klicken Sie auf das Bild, um es zu vergrößern

Für die Mehrzahl der Berufspendler wurde die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitstätte seit dem 1. Januar 2007 teurer. Grund dafür sind weitreichenste Maßnahmen des Steueränderungsgesetzes 2007 und die beschlossene
Kürzung und Änderung der Entfernungspauschale. Berufstätige können erst ab dem 21. Kilometer 30 Cent pro Entfernungskilometer absetzen. Die ersten 20 Kilometer entfallen.

 

Pendlerpauschale verfassungswidrig
Nach einem Urteil des niedersächsischen Finanzgerichts vom 27. 2. 2007 (Az. 8 K 549/06) ist die von Bundestag und Bundesrat beschlossene Kürzung der Pendlerpauschale verfassungswidrig. Nach Auffassung der Richter gehören die Fahrten zum Arbeitsplatz zu den beruflichen Aufwendungen. Ohne die Kosten, die bei den Fahrten zwangsläufig entstehen, sei gar kein Einkommen zu erzielen. Schließlich fänden nicht alle Menschen am Wohnort eine Stelle. Gemäß dem Einkommenssteuergesetz dürfe aber nur das Einkommen besteuert werden, das nach Abzug der beruflichen Aufwendungen bleibt. Zudem sei es unzulässig, das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum zu besteuern. Ähnlich sieht es auch das Finanzgericht des Saarlandes (Urteil vom 25. April 2007). Die Neuregelung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz von Artikel drei des Grundgesetzes. Auch das saarländische Gericht legte den Fall deshalb dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Prüfung vor. (AZ: 2 K 2442/06)

Die Kürzung der bisher gewährten Pauschale bedeutete einen grundlegenden Wechsel in der steuerlichen Berücksichtigung der Fahrtkosten als Werbungskosten.
Bis Ende 2006 konnten steuerpflichtige Arbeitnehmer/-innen für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte generell pro Entfernungs-km 0,30 Euro als Werbungskosten bis zu einem jährlichen Gesamtbetrag von 4.500 Euro von der Steuer absetzen. Über diese Grenze hinaus war ein weiterer steuerlicher Abzug möglich, wenn der Arbeitnehmer als Fernpendler sein Auto tatsächlich nutzte oder andere höhere Kosten nachgewiesen wurden.

Die finanziellen Auswirkungen der aktuellen Regelung sind nicht unerheblich. Ein Steuerpflichtiger mit 10 km Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte konnte bisher bei 220 Arbeitstagen im Jahr 660 Euro als Werbungskosten geltend machen. Bei einem Steuerpflichtigen mit 20 Entfernungs-km waren es schon 1.320 Euro, bei 30 Entfernungs-km 1.980 Euro und bei 50 Entfernungs-km 3.300 Euro. Wenn die ersten 20 km Entfernung keine steuerliche Berücksichtigung mehr finden, ergeben sich für die Betroffenen je nach persönlichem Steuersatz jährliche Nettoeinkommensverluste von bis zu mehreren 100 Euro.

 

Copyright: ACE Auto Club Europa e.V. - D-70369 Stuttgart

Anzeige